Vorgaben der Plattform-to-Business Verordnung für Plattform-AGB

Lea Mackert LL.M., Bird & Bird LLP Düsseldorf

Online-Suchmaschinen und Online- Vermittlungsdienste nehmen eine zentrale Funktion im Online-Markt ein, sie ermöglichen es Unternehmen – gerade auch in Zeiten einer Pandemie, die für eine weitere Verschiebung vom stationären in den Online Handel sorgt – mit Verbrauchern in Kontakt zu treten, Verträge einzuleiten und Geschäfte abzuschließen. Hierbei fungieren Sie nicht nur als Vermittler, sondern auch als „Gatekeeper“ für den Zugang zu Verbrauchern und neuen Märkten.

Zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer dieser Plattformen hat die Europäische Union die „Platform-to-Business-Verordnung“ (EU) 2019/1150 („P2B-Verordnung“) erlassen, welche seit dem 12. Juli 2020 unmittelbar in allen Mitgliedstatten gilt. Durch die P2B-Verordnung sollen die teilweise asymmetrischen Wettbewerbsbedingungen zwischen Betreibern von Online-Plattformen/Suchmaschinen und Unternehmen, die an Verbraucher verkaufen wollen, angeglichen werden.

Wann gilt die P2B-Verordnung?

Die P2B-Verordnung gilt für Online-Suchmaschinen und Online-Vermittlungsdienste (unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz des Anbieters), die ihre Dienste gewerblichen Nutzern anbieten, sofern diese gewerblichen Nutzer ihren Sitz in der EU haben und ihre Produkte oder Dienstleistungen in der EU ansässigen Verbrauchern anbieten.

Als Online-Vermittlungsdienste qualifizieren sich Dienste der Informationsgesellschaft, die es gewerblichen Nutzern auf Grundlage eines Vertragsverhältnisses ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen diesen gewerblichen Nutzern und den Verbrauchern vermitteln (unabhängig davon, wo diese Transaktionen letztlich abgeschlossen werden). Erfasst werden von der P2B-Verordnung damit Marktplätze wie eBay und Amazon, App Stores wie Google Play, Social Media Plattformen wie Facebook aber auch Preisvergleichsplattformen sowie Buchungsportale. Nicht erfasst sind hingegen Peer-to-Peer-Plattformen, reine Business-to-Business-Plattformen sowie Online-Zahlungsdienste.

Auswirkungen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die P2B-Verordnung legt Vorgaben für die Gestaltung von Allgemeine Geschäftsbedingungen der Plattformanbieter im Verhältnis zu den gewerblichen Nutzern fest:

  • Leichte Verfügbarkeit. Die Geschäftsbedingungen der Plattformbetreibern müssen klar und eindeutig formuliert werden/sein und zu jedem Zeitpunkt, auch während der Phase vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sein.
  • Aussetzung und Beendigung. In den Geschäftsbedingungen der Online-Plattform müssen objektive Gründe für eine (gänzlich oder teilweise) Aussetzung, Beendigung oder Einschränkung der Bereitstellung des Dienstes enthalten sein.
  • Änderungen. In den meisten Fällen sind Online-Plattformen verpflichtet, gewerbliche Nutzer mindestens 15 Tage im Voraus über Änderungen ihrer Geschäftsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Wenn die Änderungen für gewerbliche Nutzer bestimmte technische oder geschäftliche Anpassungen erforderlich machen könnten, sollte eine längere Vorankündigungsfrist vorgesehen werden. Wichtig ist, dass gewerbliche Nutzer, wenn sie mit den Änderungen nicht einverstanden sind, das Recht haben, den Vertrag zu kündigen.
  • Kündigung. In den Geschäftsbedingungen müssen Informationen über die Bedingungen enthalten sein, unter denen die gewerblichen Nutzer die Vertragsbeziehung mit dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten beenden können; und
  • Zugang zu Informationen und Daten. Die Plattformbetreiber müssen zum einen in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu ihrem (vorhandenen oder nicht vorhandenen) technischen und vertraglichen Zugang zu den von dem gewerblichen Nutzer bereitgestellten oder generierten Informationen enthalten, den sie nach Vertragsbeendigung behalten. Zum anderen müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu dem (vorhandenen oder nicht vorhandenen) technischen und vertraglichen Zugang der gewerblichen Nutzer zu personenbezogenen oder sonstigen Daten, die gewerbliche Nutzer oder Verbraucher für die Nutzung der Online-Vermittlungsdienste zur Verfügung stellen oder die hierbei generiert werden.
  • Verbot rückwirkender Änderungen. Die Plattformbetreiber dürfe keine rückwirkende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, es sei denn, dies geschieht in Erfüllung einer gesetzlichen oder behördlich angeordneten Verpflichtung oder die rückwirkenden Änderungen sind für die gewerblichen Nutzer von Vorteil.
  • Ranking. In den Geschäftsbedingungen müssen die Parameter festgelegt werden, die für Rankings verwendet werden. Wenn Rankings durch direkte oder indirekte Zahlung von Entgelten beeinflusst werden, muss in den Geschäftsbedingungen beschrieben werden, wie sich diese Entgelte auswirken.
  • Differenzierte Behandlung. Wenn die Online-Plattform eigene Produkte und/oder Dienstleistungen anbietet und diese Produkte und/oder Dienstleistungen anders behandelt werden als die der gewerblichen Nutzer, muss die Online-Plattform darüber in ihren Geschäftsbedingungen informieren.
  • Mediation. Sofern es sich bei der Online-Plattform nicht um ein kleines Unternehmen handelt (ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einer Jahresbilanzsumme/ eines Jahresumsatzes von weniger als 10 Millionen EUR), müssen die Bedingungen der Online-Plattform Angaben zu mindestens zwei Mediatoren enthalten, mit denen sie bereit sind, zum Zwecke einer außergerichtlichen Beilegung etwaiger Streitigkeiten, zusammen zu arbeiten. Die Anbieter müssen sich unvoreingenommen an jedem Schlichtungsversuch beteiligen und mindestens die Hälfte der Gesamtkosten der Schlichtung tragen.
  • Beschwerdemanagement. Die Plattformprovider, die nicht nur ein kleines Unternehmen sind, müssen ein internes System für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer einrichten und in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen alle einschlägigen Informationen zur Verfügung stellen, die sich auf den Zugang zu ihrem internen Beschwerdemanagementsystem und dessen Funktionsweise beziehen.

Genügen die Geschäftsbedingungen den Anforderungen an (i) die Zugänglichkeit der AGB; (ii) die Ankündigungsfrist bei einer Änderung der Geschäftsbedingungen und/oder (iii) die Darlegung objektiver Gründe für eine Aussetzung, Beendigung und/oder Beschränkung des Zugangs nicht, sind die entsprechenden Bestimmungen gegenüber den gewerblichen Nutzern nicht durchsetzbar („null und nichtig“).

Die Verordnung sieht ferner vor, dass ein interner Beschwerdeprozess der Anbieter es gewerblichen Nutzern ermöglichen soll, Beschwerden einzureichen, wenn die Online-Plattform ihren Verpflichtungen aus der P2B-Verordnung nicht nachkommt. Wenn eine Beschwerde über die Nichteinhaltung nicht gelöst werden kann, haben gewerbliche Nutzer die Möglichkeit, die Beschwerde an einen Mediator zu verweisen. Daneben sollen Verbandsklagen möglich sein und gewerbliche Nutzer sollen direkt rechtliche Schritte gegen eine nicht konforme Online-Plattform einleiten können. In der Bundesrepublik Deutschland können Verstöße gegen die P2B-Verordnung bspw. über das Lauterkeitsrecht oder ggf. Kartellrecht geahndet werden.

Fazit

Die Verbraucherschutzgesetzgebung hat sich in den letzten etwa 10 Jahren als Reaktion auf die ungleiche Verhandlungsmacht zwischen Unternehmen und Verbrauchern in Europa stark weiterentwickelt. Die P2B-Verordnung hat bestimmte Schutzregelungen, gerade im Bereich der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die Angebotsseite von Online-Vermittlungsdiensten ausgedehnt, da auch in diesem Bereich teilweise asymmetrischen Wettbewerbsbedingungen bestehen.

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